Formulare und Satzung

Formulare als PDF zum Download:

Hier Aufnahmeantrag Schützengesellschaft Tell Erling-Andechs e.V.

Hier Schützengesellschaft Satzung Tell Erling-Andechs e.V.

Hier Schützengesellschaft Jugendordnung Tell Erling-Andechs e.V.

Hier Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten bei Jugendlichen unter 14 Jahren

Anbei die Satzung im Text:

Satzung

der Schützengesellschaft ,,TELL” Erling-Andechs
Fassung vom Sept. 2004

§1

Name und Sitz des Vereins

1.Der Verein hat die Bezeichnung ,,Schützengesellschaft Tell Erling-Andechs.

2.Sitz des Vereins ist 82346 Andechs.

3 Die Schützengesellschaft Tell Erling-Andechs ist im Vereinsregister eingetragen.

4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele zur Förderung des Schieß-Sportes und ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

5 Er ist dem Bayerischen Sportschützenbund e.V. angeschlossen und anerkennt als Mitglied dessen Satzungen.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

§5

Zweck

1. Kameradschaftlicher Zusammenschluss zur Förderung und Pflege des Schieß-Sportes

2. Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen.

3. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Veranstaltung von Schießabenden, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen Teilnahme an Gauschießen usw.

§6

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§7

Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

2. Mitglieder können nur Personen werden, die unbescholten sind und sich in geordneten Verhältnissen befinden.

3. Der Beitritt zum Verein kann in jedem Alter erfolgen. Die aktive Teilname ist jedoch nur nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich
Bei Aufnahme Jugendlicher vor Vollendung des 18. Lebensjahrs muss jedoch eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des sorgeberechtigten vorliegen.

4. Die Aufnahme ist schriftlich beim Schützenmeister zu beantragen.
Beitrittswillige vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind mit entsprechender Antragstellung und Zustimmung des Schützenmeisters in den Verein aufgenommen
Über die Aufnahme von Beitrittswilligen nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist in der nächstfolgenden Versammlung der Vorstands- u. Ausschussmitglieder in offener Abstimmung, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen abzustimmen. Während des laufenden Jahres aufgenommene Mitglieder haben neben der Aufnahmegebühr den vollen Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

5.Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der
Generalversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen, soweit sie nicht fest verpachtet sind und nicht vereinsmâl3ige oder polizeiliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen zu respektieren.

3. Die Mitglieder verpflichten sich zu sportlichem und ehrlichem Verhalten beim Schießen und zur rechtzeitigen Entrichtung des Jahresbeitrages.

4. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder ohne deren Pflichten.

5. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind mit Ausnahme der Selbstverwaltung der Schützenjugend (siehe § 12), in keiner Versammlung stimm- und/oder wahlberechtigt. .

§9

Ende der Mitgliedschaft

1. Durch den Tod. .

2. Durch Austritt, dieser kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. .

3. Durch Ausschluss, dieser kann erfolgen bei grober Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten, insbes. bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Vereinsansehens und bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages, soweit dieser nach Fälligkeit angemahnt wird und dann nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen zur Einzahlung gelangt..

4. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

5. Der Ausschluss erfolgt durch geheime Abstimmung der Mitgliederversammlung.

6. Vor der Abstimmung muss das auszuschließende Mitglied gehört werden.

7. Bei Beendigung der .Mitgliedschaft findet weder eine Rückzahlung von Beiträgen noch sonstiger Zuwendungen statt.

8. Aus dem Verein ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch gegenüber dem Verein.

§10

Beiträge der Mitglieder

1. Der Verein erhebt bei Aufnahme eine einmalige Aufnahmegebühr.

2. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag

3. Die Hohe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags werden bei der Mitgliederversammlung festgesetzt und gelten bis zu einem anderweitigen Beschluss in einer folgenden Mitgliederversammlung

4. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes

5. Der Jahresbeitrag ist fällig bis spätestens zum Endschießen des laufenden Kalenderjahres.

§11

Organe des Vereins

1 Die Vorstandschaft (Schützenmeisteramt)

1.1 die Vorstandschaft besteht aus dem 1 und 2 Schützenmeister, einem Schriftführer, einem Kassier, einem Kassier Steilvertreter, einem Sportleiter, einem Sportleiter Steilvertreter und einem Jugendleiter und dessen Stellvertreter. Vorstand im Sinne des §26 BUB sind der 1 und 2 Schützenmeister, beide sind Einzel vertretungsberechtigt Im Innenverhältnis gilt dass der 2 Schützenmeister zur Vertretung des Vereins nur berechtigt ist wenn der 1 Schützenmeister verhindert ist.

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit Ausnahme des 1 u 2 Jugendleiters die von der Schützenjugend separat gewählt werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Der derzeitige Vorstand vertritt den Verein bis der eventuell neu gewählte Vorstand im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen ist

In ihren Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Schützenmeister. Über die Sitzungen und die dort gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen

2 Der Ausschuss

2.1 Der Ausschuss besteht bis zu 50 Vereinsmitgliedern aus 3 bis zu 100 Mitgliedern aus 5 und über 100 Mitgliedern aus 7 Personen die Mitglieder des Vereins sein müssen.

Die Ausschussmitglieder werden in offener Abstimmung , durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die gleiche Dauer wie die Vorstandschaft gewählt

Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes kann nicht gleichzeitig im Schützenmeisteramt einer anderen Schützengesellschaft sein

Der Ausschuss wird durch den 1 bzw. 2 Vorsitzenden einberufen

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus

3 Die Mitgliederversammlung

3.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.

Sie wird vom 1 Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2 Schützenmeister, durch persönliches Anschreiben einberufen.

Die Einladung hat mindestens 8 Tage vorher zu erfolgen

die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte.

4 Bericht des 1 Vorsitzenden Kassiers, Schriftführers Kassenprüfers Sportwartes

5.Entlastung der Vorstandschaft

6 Neuwahlen

7 Festlegung des Beitrages und der Aufnahmegebühr

8. Satzungsänderungen

9 Verschiedenes

Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Tage vor der Versammlung beim 1 Schützenmeister schriftlich eingereicht weiden Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden.erforderlich.
Über die Versammlung und deren Beschlüsse ist Protokoll zu führen und vom Schriftführer und dem
1 .Schützenmeister, vertretungsweise dem 2. Schützenmeister zu unterschreiben.

Eine aul3erordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.

Im Innenverhältnis gilt:

Die Vorstandschaft ist berechtigt, nach Beschlussfassung durch Vorstand und Ausschuss Ausgaben für einmalige Anschaffungen bis 1000,– € im Einzelfall ohne vorige Zustimmung der Mitgliederversammlung zu tätigen. Die Berichterstattung über diese Ausgaben hat durch den Kassier in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§12

Schützenjugend

1. Die Mitglieder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bilden die Schützenjugend. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch die Vorstandschaft zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstöl3t

2. Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und der Jugendordnung.

3. Die Vorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten.

Sie muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben Werden sie nicht geändert, entscheidet die Vorstandschaft endgültig.

§13

Auflösung des I Vereins

1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich

2. Nach §73 BGB gilt der Verein als aufgelöst, wenn er weniger als 3 Mitglieder hat.

3. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch vorhandene Vermögen an die Gemeinde Andechs zur unmittelbaren Förderung von Bildung und Erziehung zu übergeben.

§14

Diese Satzung tritt 8 Tage nach ihrer Beschlussfassung durch die Versammlung in Kraft.

Schützengesellschaft ,,TeIl“ Erling-Andechs

1. Schützenmeister